Strafrecht

Sachverhalt

T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Straße. Dabei übersieht sie den O und erfasst diesen. Dieser ist auf der Stelle tot. Als sie aussteigt und erkennt, dass es sich um ihren zornigen Nachbarn O handelt, ist sie froh diesen endlich los zu sein.

Aufgabenstellung

Results

Richtig! Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. § 212 ist wie § 223 Vorsatzdelikt; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 15. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.

Falsch. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.

§ 212 ist wie § 223 Vorsatzdelikt; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 15. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.

#1. Hat T sich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht?

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