Sachverhalt
T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Straße. Dabei übersieht sie den O und erfasst diesen. Dieser ist auf der Stelle tot. Als sie aussteigt und erkennt, dass es sich um ihren zornigen Nachbarn O handelt, ist sie froh diesen endlich los zu sein.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Aufgabenstellung
Results
Richtig! Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
§ 212 ist wie § 223 Vorsatzdelikt; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 15. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
Falsch. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
§ 212 ist wie § 223 Vorsatzdelikt; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 15. Der Vorsatz zur Begehung einer Tat muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen. Ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. In Betracht kommt nur eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
#1. Hat T sich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht?