Zivilrecht – Teil 2

Sachverhalt

V verkauft K einen fabrikneuen Rasenmäher für 1.000 €. K erkennt wenig später, dass der Rasenmäher aufgrund eines Produktionsfehlers nicht richtig funktioniert. Er wendet sich mit der Bitte an V, ihm statt des defekten Rasenmähers einen neuen Rasenmäher zu liefern. V verweigert dies und sagt, er werde höchstens den defekten Rasenmäher reparieren.

Aufgabenstellung

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Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.

Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.

#1. Kann K von V Lieferung eines neuen Rasenmähers verlangen?

Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.

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