Sachverhalt
V verkauft K einen fabrikneuen Rasenmäher für 1.000 €. K erkennt wenig später, dass der Rasenmäher aufgrund eines Produktionsfehlers nicht richtig funktioniert. Er wendet sich mit der Bitte an V, ihm statt des defekten Rasenmähers einen neuen Rasenmäher zu liefern. V verweigert dies und sagt, er werde höchstens den defekten Rasenmäher reparieren.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Aufgabenstellung
Results
Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.
Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.
#1. Kann K von V Lieferung eines neuen Rasenmähers verlangen?
Antwort 2 ist richtig. § 437 Nr. 1 BGB verweist auf § 439 Abs. 1 BGB, der erklärt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache (§ 434 BGB) als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Reparatur des Rasenmähers) oder die Lieferung einer mangelfeien Sache (neuer Rasenmäher) verlangen kann. Dass K aufgrund der Herstellergarantie auch Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, hindert ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Nachlieferung gegen den V geltend zu machen.